Absicherung von Mietobjekten

Wer ist für die Absicherung von Mietobjekten (Mietwohnung, Mietshaus) verantwortlich?
Grundsätzlich kann man eines vorweg nehmen: Nachrüstbare Sicherungselemente für einen erhöhten Einbruchschutz sind in der Regel Sache des Mieters. Jedoch sind diese im Vorfeld mit dem Vermieter abzustimmen, da die Anbringung von Sicherungselementen meist einen Eingriff in den Bestand der Mietwohnung oder des Mietshauses darstellt (da Fenster oder Türen angebohrt bzw. baulich verändert werden), die der Vermieter am Ende der Vertragslaufzeit bemängeln kann, da sich der Ursprungszustand nicht wieder herstellen lässt. Grundsätzlich darf der Vermieter den Einbau von Sicherheitstechnik allerdings nicht verbieten.

Schutz vor Einbrechern liegt meist im beiderseitigen Interesse – von Mieter und Vermieter. Da es ja meist im Interesse beider Beteiligten liegt, für zusätzliche Sicherheit und einen erhöhten Einbruchschutz zu sorgen, sollte man sich als Mieter mit dem Vermieter einigen können, da eine erhöhte Sicherheitsausstattung auch zu einer verbesserten Wohnsituation und damit zu einem höheren Wert des Mietobjektes führt.

Anders ist die Lage, sollte es bereits (mehrfach) zu versuchten Einbrüchen gekommen sein. In diesem Fall kann der Mieter unter bestimmten Umständen nachträgliche Sicherheitsmaßnahmen für das Mietshaus oder die Mietwohnung vom Vermieter fordern. Auskünfte hierzu erhalten Sie bei Mietervereinen oder der Verbraucherschutzzentrale.

Weitere rechtliche Grundlagen