Gerichtsurteile rund um das Thema „Wohnungseinbruch“

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Beschädigte Gebäudeteile

Wurde bei einem Einbruch auch das Gebäude oder Teile eines Gebäudes beschädigt, gilt auch hier der Versicherungsschutz. Ausnahmen jedoch sind, wenn der Versicherte das Gebäudeteil selbst repariert hat und diese Lösung jahrelang funktioniert. Im vorliegenden Fall hatte ein Versicherungsnehmer eine Originalniete in einer beschädigten Tür durch eine andere ersetzt. Nach einigen Jahren forderte er nun den Austausch der kompletten Tür. Das OLG Köln urteilte: Da sie problemlos funktioniere, sei ihr Austausch nicht erforderlich. In einem weiteren Fall wurde ein Garagentor beschädigt. Der Versicherungsnehmer machte 1.000 Euro geltend, obwohl er das Tor nicht ausgetauscht hatte. Das Amtsgericht Karlsruhe stellte fest: Die Versicherung sei nicht zum "Ersatz von fiktiven Reparaturkosten" zuständig. 

(OLG Köln, Az. 9 U 241/10)
(AG Karlsruhe, Az. 6 C 535/10)

Katzenklappe: unter Umständen grob fahrlässig

Um seinem Liebling den Einstieg ins Zuhause jederzeit zu ermöglichen, hatte ein Katzenbesitzer eine Katzenklappe in der Haustür angebracht. Diese lag ca. 80 Zentimeter über dem Boden, sodass es für einen Einbrecher sehr einfach war, ein Fenster von innen zu öffnen. So stieg er ins Haus ein und erbeutete Diebesgut im Wert von rund 1.500 Euro. Die Hausratversicherung weigerte sich mit der Begründung auf grobe Fahrlässigkeit, den Schaden zu begleichen. Denn der ungesicherte Fenstergriff wäre sowohl mit dem Arm, als auch mit einem länglichen Hilfsmittel zu öffnen gewesen. Ein abschließbarer Fenstergriff hätte in diesem Fall Abhilfe schaffen können, urteilte das Amtsgericht Dortmund und gab der Versicherung recht.  

(AG Dortmund, Az. 433 C 10580/07)

Einbruchdiebstahl: Versicherung zahlt nicht bei maroden Schlössern

Wird einem Einbrecher ein Einbruch aufgrund verrosteter Schlösser zu einfach gemacht, zahlt die Versicherung nicht.

Im vorliegenden Fall waren Einbrecher in eine Garage eingedrungen. Die Hausratversicherung stellte fest, dass der Schlossbolzen am Garagentor jedoch so verrostet war, dass sich das Schloss ohne große Kraftanstrengung öffnen ließ. Die Hausratversicherung lehnte es mit der Begründung der groben Fahrlässigkeit ab, den Schaden zu ersetzen. Das Landgericht Essen gab der Versicherung recht. 

(LG Essen, 15 S 297/08)

Schlüsselversteck

Wenn man den Zweitschlüssel zu seiner Wohnung oder zu seinem Haus so versteckt, dass ein Einbrecher diesen allzu leicht finden kann, muss die Hausratversicherung nicht für den entstandenen Schaden aufkommen.

(OLG Frankfurt, 3 U 208/00)

Wenn der Wohnungsschlüssel verloren geht

Verliert ein Mieter seinen Wohnungsschlüssel, sodass der Vermieter die Schließanlage des Mietshauses teilweise austauschen muss und ist es gleichzeitig nicht auszuschließen, dass der Schlüssel für einen Einbruch verwendet werden kann: Dann muss der Mieter den Schaden in voller Höhe begleichen. 

(LG Berlin, 63 S 112/16)

Nach Einbruch: Versicherungsschutz bleibt unter Umständen bestehen

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Celle verliert man nicht den Versicherungsschutz, wenn man nach einem Einbruch der Polizei keine Liste der entwendeten Gegenstände übergibt. Erst, wenn die Versicherung im Vorfeld ihren Versicherungsnehmer ausdrücklich darauf hingewiesen hat, erlischt der Versicherungsschutz. 

(OLG Celle, Az.: 8 U 190/14)

Mehrfamilienhäuser: Haustür abschließen verboten

Das Landgericht Frankfurt hat entschieden: In Mehrfamilienhäusern dürfen Haustüren nicht abgeschlossen werden. Der Grund: Dadurch wird der Fluchtweg im Notfall behindert und bringt die Bewohner des Hauses unter Umständen in unnötige Gefahr, wenn sie den Schlüssel nicht sofort griffbereit haben.

(OLG Frankfurt, Urteil vom 12. Mai 2015, Az.: 2-13 S 127/12) 

Fenster zu!

Stehen während eines Urlaubs die Fenster der Wohnung oder des Hauses auf Kipp, gilt dies versicherungstechnisch als offenes Fenster. Im Falle eines Einbruchs muss die Hausratversicherung den Schaden nicht begleichen, da ein grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

(OLG Frankfurt, 7 U 64/69)

Hausratsversicherung: Erdgeschossfenster in Kippstellung

Verlässt ein Bewohner die Erdgeschosswohnung eines Mietshauses bei gekipptem Fenster, so ist dies nicht generell grob fahrlässig. Wesentlich ist vielmehr die Dauer des beabsichtigten Wegbleibens. Es ist Sache der Versicherung zu beweisen, dass ein derartiges Fehlverhalten des Versicherten für den Eintritt des Versicherungsfalls ursächlich gewesen ist. Wenn – wie hier – grobe Fahrlässigkeit erst bei einem längeren Belassen eines Fensters in Kippstellung und nicht schon bei kurzfristigem Verlassen zu bejahen ist, fehlt es an der Ursächlichkeit, sofern der Einbruch unmittelbar nach Verlassen der Wohnung geschehen ist.

(OLG Hamm, 20 U 149/98)

Zerstörungswütiger Einbrecher

Wer wertvollen Schmuck in einem Kleiderschrank aufbewahrt und den Schrankschlüssel stecken lässt, begeht eine Obliegenheitsverletzung und verliert im Falle eines Diebstahls seinen Schutz aus der Hausratversicherung. Im konkreten Fall hatte der Geschädigte jedoch Glück, dass der Einbrecher äußerst gewaltsam vorging. Der Dieb brach die Wohnungstür mit Gewalt auf und beschädigte trotz des steckenden Schlüssels auch das Schloss des Schrankes mit dem wertvollen Inhalt. Angesichts dieses Verhaltens ging das Gericht davon aus, dass der Einbrecher den Schrank auch bei nicht steckendem Schlüssel gewaltsam aufgebrochen hätte. Die Hausratversicherung muss den Einbruchschaden ersetzen.

(OLG Düsseldorf, 4 U 172/95)

Unverschlossene Haustür

Wer seine Wohnung für einige Stunden verlässt und die Wohnungstür nur zuzieht, aber nicht abschließt, genießt bei einem Einbruch dennoch Versicherungsschutz. Das Oberlandesgericht Nürnberg entschied, dass es sich hierbei lediglich um eine leichte Nachlässigkeit handelt. Die Hausratversicherung müsse zahlen.

(OLG Nürnberg, 8 U 3803/69)

Fehlalarm kostet

Ein durch einen Fehlalarm ausgelöster Polizeieinsatz muss bezahlt werden, wenn der Eigentümer keine Einbruchsspuren nachweisen kann.

(Verwaltungsgericht Lüneburg, 7 a 88/96)

Verwüstete Wohnung

Die Hausratversicherung muss ihrem Kunden den Schaden auch ersetzen, wenn Einbrecher aus der Wohnung nichts klauen, sondern diese nur verwüsten.

(BGH, IV ZR 106/01)

Grob fahrlässig

Wer wertvolle Sachen in einem nur mit einem kleinen Hangschloss versehenen Kellerverschlag aufbewahrt und Opfer eines Einbruchs wird, hat keinen Anspruch auf Zahlungen aus der Hausratversicherung, da ein grob fahrlässiges Handeln vorlag.

(OLG Frankfurt, AZ 3 U 183/00)

Mietminderung

Es stellt einen Mangel dar, wenn die Erdgeschossfenster einer Wohnung, die zum Innenhof gelegen sind, weder durch Rollläden noch durch einbruchhemmende Fenster gegen Einbruch gesichert sind. Dies kann zum Anlass genommen werden, die Miete um zehn Prozent zu mindern.

(AG Tiergarten, 2 C 401/91)

Einbau eines Türspions

Der Einbau eines Türspions gilt als geringfügiger Eingriff in die Substanz der Mietsache und muss vom Vermieter während der Mietzeit hingenommen werden.

(LG Berlin, 65 S 3/84)

Einbau von einbruchhemmenden Türen

Hier scheidet grundsätzlich ein Anspruch des Mieters aus, wenn im Mietvertrag dazu keine Vereinbarung niedergeschrieben ist. Anders ist die Lage, wenn es bereits zu einem Einbruchsversuch gekommen ist und künftige Einbrüche als wahrscheinlich angesehen werden. Dann kann der Mieter solche Sicherungsmaßnahmen auf Kosten des Vermieters verlangen.

(AG Schöneberg, 7 C 286/99)

Einbau von Sicherheitsschlössern

Während eines laufenden Mietvertrages kann der Vermieter nicht den Einbau von Sicherheitsschlössern untersagen. Allerdings kann der Vermieter den Mieter dazu verpflichten, nach Mietende den ursprünglichen Zustand herzustellen.

(AG Schöneberg, 7 C 249/89)

Wohnungsschlüssel mit Adresse

Das Zurücklassen von Wohnungsschlüsseln in einem Pkw für die Dauer von ca. zwei Stunden ist fahrlässig, wenn sich aus den weiteren Gegenständen eine eindeutige Zuordnung zur Wohnanschrift ergibt. Kommt es dann mittels dem entwendeten Originalschlüssel zu einem Wohnungseinbruch, muss die Hausratversicherung für den entstandenen Schaden nicht aufkommen.

(Landgericht Berlin, 7 O 613/97)

Einbruchsspuren

Die Tatsache allein, dass das Spurenbild innerhalb eines Hauses auf einen stattgefundenen Diebstahl hindeutet (durchwühlte Schränke und Behältnisse, beschädigte Möbelstücke u. Ä.), muss nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Rückschluss auf einen Einbruch zulassen. Zweifel sind insbesondere dann angebracht, wenn keine Spuren an Fenstern auf einen Einbruch hindeuten.

(OLG Köln, 9 U 32/97)

Terrassentür

Nach Terrassentür-Aufbruch sorgt der Vermieter für die Reparatur. Wird in einem Mietshaus eine Terrassentür durch einen Einbruch beschädigt, so ist der Vermieter für die Reparatur zuständig – unabhängig davon, ob der Mieter aus seiner Hausratversicherung Geld für die Reparatur erhalten hat.

(Amtsgericht Köln, 221 C 376/97)

Wohnungstür

Wer seine Wohnung längere Zeit verlässt, sollte die Wohnungstür nicht nur ins Schloss fallen lassen, sondern zusätzlich absperren. Andernfalls riskiert er seinen Versicherungsschutz und läuft Gefahr, nach einem Wohnungseinbruch auf dem Schaden sitzen zu bleiben. Ob das Nichtabsperren einer Wohnungstür noch als verzeihliche Sorglosigkeit einzustufen ist oder schon als grober Leichtsinn, lässt sich nach Ansicht des Gerichts nicht pauschal beantworten.

(OLG Nürnberg, 8 U 3803/95)

Nach Einbruch: Versicherungsschutz bleibt unter Umständen bestehen

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Celle verliert man nicht den Versicherungsschutz, wenn man nach einem Einbruch der Polizei keine Liste der entwendeten Gegenstände übergibt. Erst, wenn die Versicherung im Vorfeld ihren Versicherungsnehmer ausdrücklich darauf hingewiesen hat, erlischt der Versicherungsschutz. 

(OLG Celle, Az.: 8 U 190/14)

Mehrfamilienhäuser: Haustür abschließen verboten

Das Landgericht Frankfurt hat entschieden: In Mehrfamilienhäusern dürfen Haustüren nicht abgeschlossen werden. Der Grund: Dadurch wird der Fluchtweg im Notfall behindert und bringt die Bewohner des Hauses unter Umständen in unnötige Gefahr, wenn sie den Schlüssel nicht sofort griffbereit haben.

(OLG Frankfurt, Urteil vom 12. Mai 2015, Az.: 2-13 S 127/12) 

Einbruch muss nachgewiesen werden!

Die Tatsache allein, dass das Spurenbild innerhalb eines Hauses auf einen stattgefundenen Diebstahl hindeutet (durchwühlte Schränke und Behältnisse, beschädigte Möbelstücke u. ä.), muss nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Rückschluss auf einen Einbruch zulassen. Zweifel sind insbesondere dann angebracht, wenn keine Spuren an Fenstern auf einen Einbruch hindeuten.

(OLG KÖLN AZ 9 U 32/97 | 1 O 379/95 LG Aachen)

Versicherungsschutz für Einbrecher!

Als Einbrecher die Wohnung ausräumten, versteckte sich der Versicherte in einem anderen Zimmer. Anschließend wollte er den Schaden bei seiner Hausratversicherung geltend machen. Konkret war dort vereinbart, dass nur bei Raub und schwerem Diebstahl gezahlt werden muss. Der Versicherte zog vor Gericht, denn natürlich zahlte die Versicherung keinen Pfennig. Das Urteil der Richter am Oberlandesgericht Frankfurt am Main: Der Versicherte ist verpflichtet, sich den Einbrechern in den Weg zu stellen – also genau das zu tun, wovor die Kripo bei Einbrüchen und Überfällen dringend warnt. Die Versicherung bekam Recht und beglich den Schaden nicht. Opfer, wehre dich gefälligst – in deiner Wohnung musst du Selbstjustiz üben, um zu deinem Recht zu kommen. Aber wehe, du spazierst vor die Tore derer, die eine komplette Stadt ruiniert haben – mit deinem Geld.

(OLG Frankfurt am Main, Az: 7 U 15/01)

Schlüssel im Briefkasten –kein Ersatz bei Einbruch

Wer seinen Hausschlüssel im Briefkasten deponiert, verliert seinen Versicherungsschutz. Findet ein Dieb Ihren Hausschlüssel im Briefkasten und dringt in Ihre Wohnung ein, zahlt die Versicherung keinen Schadenersatz. Auch wer seinen Schlüssel verliert und die Schlösser nicht auswechselt, handelt grob fahrlässig und hat keinen Anspruch auf Schadenersatz. Ein Urteil vom Oberlandesgericht Celle.

(OLG Celle, Az: 8 U 255/97)

Schlüsselversteck

Wenn man den Zweitschlüssel zu seiner Wohnung oder zu seinem Haus so versteckt, dass ein Einbrecher diesen allzu leicht finden kann, muss die Hausratversicherung nicht für den entstandenen Schaden aufkommen.

(OLG Frankfurt, 3 U 208/00)

Wenn der Wohnungsschlüssel verloren geht

Verliert ein Mieter seinen Wohnungsschlüssel, sodass der Vermieter die Schließanlage des Mietshauses teilweise austauschen muss und ist es gleichzeitig nicht auszuschließen, dass der Schlüssel für einen Einbruch verwendet werden kann: Dann muss der Mieter den Schaden in voller Höhe begleichen. 

(LG Berlin, 63 S 112/16)

Mehrfamilienhäuser: Haustür abschließen verboten

Das Landgericht Frankfurt hat entschieden: In Mehrfamilienhäusern dürfen Haustüren nicht abgeschlossen werden. Der Grund: Dadurch wird der Fluchtweg im Notfall behindert und bringt die Bewohner des Hauses unter Umständen in unnötige Gefahr, wenn sie den Schlüssel nicht sofort griffbereit haben.

(OLG Frankfurt, Urteil vom 12. Mai 2015, Az.: 2-13 S 127/12) 

Rückgabe der Wohnungsschlüssel

Zur Rückgabe einer Mietwohnung ist es nicht erforderlich, dass der Mieter sämtliche Haus- und Wohnungsschlüssel an den Vermieter zurückgibt. Entscheidend ist vielmehr, ob der Vermieter ohne Beeinträchtigung über die Wohnung verfügen kann.

(LG Köln, AZ 12 S 298/00)

Einbruch muss nachgewiesen werden!

Die Tatsache allein, dass das Spurenbild innerhalb eines Hauses auf einen stattgefundenen Diebstahl hindeutet (durchwühlte Schränke und Behältnisse, beschädigte Möbelstücke u. ä.), muss nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Rückschluss auf einen Einbruch zulassen. Zweifel sind insbesondere dann angebracht, wenn keine Spuren an Fenstern auf einen Einbruch hindeuten.

(OLG KÖLN AZ 9 U 32/97 | 1 O 379/95 LG Aachen)

Versicherungsschutz für Einbrecher!

Als Einbrecher die Wohnung ausräumten, versteckte sich der Versicherte in einem anderen Zimmer. Anschließend wollte er den Schaden bei seiner Hausratversicherung geltend machen. Konkret war dort vereinbart, dass nur bei Raub und schwerem Diebstahl gezahlt werden muss. Der Versicherte zog vor Gericht, denn natürlich zahlte die Versicherung keinen Pfennig. Das Urteil der Richter am Oberlandesgericht Frankfurt am Main: Der Versicherte ist verpflichtet, sich den Einbrechern in den Weg zu stellen – also genau das zu tun, wovor die Kripo bei Einbrüchen und Überfällen dringend warnt. Die Versicherung bekam Recht und beglich den Schaden nicht. Opfer, wehre dich gefälligst – in deiner Wohnung musst du Selbstjustiz üben, um zu deinem Recht zu kommen. Aber wehe, du spazierst vor die Tore derer, die eine komplette Stadt ruiniert haben – mit deinem Geld.

(OLG Frankfurt am Main, Az: 7 U 15/01)

Schlüssel im Briefkasten –kein Ersatz bei Einbruch

Wer seinen Hausschlüssel im Briefkasten deponiert, verliert seinen Versicherungsschutz. Findet ein Dieb Ihren Hausschlüssel im Briefkasten und dringt in Ihre Wohnung ein, zahlt die Versicherung keinen Schadenersatz. Auch wer seinen Schlüssel verliert und die Schlösser nicht auswechselt, handelt grob fahrlässig und hat keinen Anspruch auf Schadenersatz. Ein Urteil vom Oberlandesgericht Celle.

(OLG Celle, Az: 8 U 255/97)

Diebstahl im Urlaub sofort melden!

Wer einen Diebstahl im Urlaub nicht unverzüglich der Polizei meldet, riskiert seinen Versicherungsschutz.

(GZ.: 233 C 7326/02)

Hausratversicherung: keine Pflicht zur doppelten Türsicherung

Die Hausratversicherung wird nach einem Einbruchdiebstahl nicht deshalb von ihrer Leistungspflicht frei, weil der Versicherungsnehmer das Türschloss nur einfach statt zweifach verschlossen hat. Dies stellt nach Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main kein grob fahrlässiges Verhalten des Versicherungsnehmers dar.

(OLG Frankfurt, 7 U 189/99)

Stehlgutliste

Der Bestohlene meldete den Einbruch der Polizei, vergaß dann aber, die Aufstellung der abhandengekommenen Gegenstände abzugeben. Die sogenannte Stehlgutliste traf bei der Polizei erst Monate später ein. Die Hausratversicherung weigerte sich deshalb, die Sachen zu ersetzen.
Vergeblich klagte der Versicherungsnehmer sein Geld ein – das Oberlandesgericht Köln stellte sich auf die Seite der Versicherung (9 U 41/00). Die Polizei habe den Bestohlenen mehrfach an die Stehlgutliste erinnert und ihm mitgeteilt, er erschwere die Ermittlungen. Damit habe er seine Pflicht gegenüber dem Versicherungsunternehmen verletzt, zur Aufklärung des Schadensfalls beizutragen, und verliere den Versicherungsschutz.
Ohne Stehlgutliste könne die Polizei Dieben nicht auf die Spur kommen. Die Pflicht, sofort eine Liste abzugeben und die gestohlenen Sachen genau zu beschreiben, solle zudem dafür sorgen, dass der Versicherungsnehmer den Schaden nicht nachträglich aufbausche, um von der Versicherung mehr Geld zu kassieren.

(Oberlandesgerichts Köln, 9 U 41/00)

Mindestanforderungen an den Nachweis eines Einbruchdiebstahls

Für den Nachweis eines Einbruchdiebstahls kommen einem Versicherungsnehmer Beweiserleichterungen zugute, sodass er nicht den vollen Nachweis des von ihm behaupteten Diebstahls erbringen muss, sondern nur dessen äußeres Bild. Der Versicherungsnehmer hat aber ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf einen versicherten Diebstahl zulassen, zu beweisen. Selbst wenn keine Einbruchspuren festgestellt wurden, ist es einem Versicherungsnehmer noch möglich, den erforderlichen Mindestbeweis zu führen, wenn er nachweist, dass von mehreren möglichen Begehungsweisen die nicht versicherten unwahrscheinlich oder ausgeschlossen sind, und wenn sich daraus aus anderen Umständen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die versicherte Begehungsweise folgern lässt.
Nach diesen Grundsätzen fehlte es bei der bloßen Behauptung des Versicherungsnehmers, unbekannte Täter seien auf nicht geklärte Art und Weise in seine Wohnung eingedrungen und hätten aus einem im Wohnzimmerschrank befindlichen Tresor unter anderem „diverse Schmuckstücke" und Bargeld im Gesamtwert von etwa 120.000 DM entwendet, an einem schlüssigen Vortrag für einen Versicherungsfall.

(OLG Hamm, 20 U 236/98)

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